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Nachdem das EFD verschiedene Zusatzabklärungen bezüglich der im Expertenbericht vom 29. Januar 2009 vorgeschlagenen Varianten vorgenommen hatte, entschied der Bundesrat heute über das weitere Vorgehen. Die Vernehmlassungsvorlage soll im Wesentlichen den Vorschlägen der Expertenkommission folgen.
So soll sie einen neuen Insider- sowie einen neuen Kursmanipulationstatbestand enthalten. Diese sollen näher an die in der EU geltenden Lösungen herangeführt werden. Die Tatbestände sollen vom Strafgesetzbuch ins Börsengesetz übergeführt werden. Bei Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes sollen entsprechend den GAFI-Empfehlungen sowohl die Kursmanipulation als auch der Insiderhandel als Vortaten zur Geldwäscherei gelten.
Bezüglich der Frage der zuständigen Behörde für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte (Insiderverbot, Kursmanipulation, Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen) hat sich der Bundesrat für die Hauptvariante des Expertenberichts entschieden. Danach wird die Bundesanwaltschaft verfolgende Behörde, das Bundesstrafgericht, mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht, urteilende Behörde. Mit dieser Lösung soll im Vergleich zum aktuellen Recht der Instanzenzug gestrafft und das notwendige Fachwissen bei einer Behörde konzentriert werden.
Die Vorlage soll ausserdem Bestimmungen zu einer punktuellen Marktaufsicht der FINMA enthalten, welche für sämtliche Marktteilnehmer gelten wird. Unter die punktuelle Marktaufsicht, die mit einem griffigen Aufsichtsinstrumentarium ausgestattet werden soll, fallen ausschliesslich die Börsendelikte, Frontrunning, Scalping und die Volumenmanipulation. Zusätzlich wird das EFD die Anwendung des Aufsichtsinstruments der Verwaltungsbusse in diesen Verfahren prüfen.
Im Bereich der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen gemäss Art. 20 Börsengesetz soll die Zuständigkeit der Stimmrechtssuspendierung vom Zivilrichter auf die FINMA übertragen und mit einem Zukaufsverbot ergänzt werden. Das EFD wird zudem bei der Ausarbeitung der Vorlage eine analoge Regelung für die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots im Sinne von Art. 32 Börsengesetz prüfen und dazu konkrete Bestimmungen ausarbeiten. Der Bussenrahmen von Art. 41 Börsengesetz soll an die allgemeinen Bussenbeträge des Börsenrechts angeglichen werden.