Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Der Bundesrat hatte am 13. März 2009 entschieden, dass die Schweiz die internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen neu ausrichtet und den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens übernimmt. Das erlaubt den Informationsaustausch in Steuerfragen im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage.
Die Schweiz und Japan einigten sich zudem darauf, Dividenden für massgebliche Beteiligungen, Zinsen im Finanzbereich sowie Lizenzgebühren von der Quellensteuer zu befreien. Das entspricht insbesondere einem Anliegen der Schweizer Wirtschaft.
Die Schweizer und japanischen Steuerbehörden hatten sich bereits im November 2008 zu einer ersten Verhandlungsrunde getroffen. Nach dem Bundesratsentscheid vom März 2009 ist Japan der siebte Staat nach Dänemark, Luxemburg, Norwegen, Frankreich, Mexiko und den USA, mit dem die Schweiz ein DBA mit der erweiterten Amtshilfeklausel paraphiert hat. Der paraphierte Text ist noch vertraulich. Als nächstens können die Kantone und die betroffenen Wirtschaftsverbände dazu Stellung nehmen. Danach entscheidet der Bundesrat über die Unterzeichnung, wonach das Abkommen veröffentlich wird.
Paraphierung und weitere Etappen bis zum Inkrafttreten
Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellungnahme nehmen können.
Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Ein DBA kann jedoch erst in Kraft treten, wenn es danach durch den National- und den Ständerat genehmigt worden ist. Zudem muss auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt haben.
DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Das erste vom Parlament genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt der Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum aber dem Parlament.