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Die Berechtigung zum Fahren auf den Nationalstrassen muss in der Schweiz weiterhin in Form einer Klebevignette erworben werden. Die Abgabehöhe beträgt unverändert 40 Franken für ein Jahr. Die Vignette ist bei Motorfahrzeugen auf die Windschutzscheibe, bei Motorrädern und Anhängern auf einen nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil zu kleben. Die im Falle von Missbräuchen vorgesehenen Massnahmen werden verschärft. Neu kann die Zollverwaltung die Kontrollen an der Grenze und die Ahndung von Vignettenverstössen privaten Organisationen übertragen. Zudem wird der Bussenbetrag für das Fahren ohne Vignette von 100 auf 200 Franken verdoppelt. Die mehrfache Verwendung oder die Manipulation einer Vignette ist nach schweizerischem Strafrecht weiterhin ein Vergehen.
Grundlage für die Erhebung der Abgabe für Nationalstrassen (Autobahnen und Autostrassen) bildet Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Dieser Artikel wurde im Gegensatz zur alten BV bewusst weniger detailliert formuliert. Details sind auf Gesetzesstufe zu regeln. Das vorliegende Gesetz kommt diesem Auftrag nach und ersetzt unter anderem die Übergangsbestimmungen in der BV sowie die Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994.