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Das neue Gesetz führt zu einem eigentlichen Paradigmenwechsel in der Fondsgesetzgebung. Künftig sollen neben der vertraglichen Form der kollektiven Kapitalanlage auch die körperschaftlichen Formen dem Aufsichtsgesetz unterstellt werden. Es werden zudem neue Rechtsformen der kollektiven Kapitalanlage eingeführt. Namentlich zu erwähnen sind zum einen die im Ausland sehr beliebten SICAV (Investmentgesellschaften mit variablem Kapital); zum anderen die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, die der ausländischen Limited Partnership nachgebildet ist und der Förderung von Risikokapital dienen soll.
Mit Ausnahme der Anlagestiftungen unterstellt der Gesetzesentwurf erstmals sämtliche nach der schweizerischen Gesetzgebung bisher ohne Bewilligung zulässigen Formen der kollektiven Kapitalanlage einem einzigen Aufsichtsgesetz, insbesondere auch die Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF). Für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen soll die Bewilligungspflicht eingeführt werden, für Vermögensverwalter entsprechender ausländischer Anlagen die Bewilligungsmöglichkeit. Im Bereich der Straftatbestände sollen einige Lücken geschlossen werden.
Der Gesetzesentwurf macht die schweizerische Fondsgesetzgebung mit der Regelung der Europäischen Union kompatibel. Zudem sollen positive Impulse zur Steigerung der Attraktivität sowie zur Förderung des Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes gesetzt werden. Dieses Ziel soll insbesondere auch durch die Schaffung günstiger steuerrechtlicher Rahmenbedingungen erreicht werden, indem die bereits bisher für die vertraglichen Anlagefonds geltende Befreiung im Bereich der direkten Steuern (so genannte Steuertransparenz) auf den neuen Geltungsbereich ausgeweitet wird. Hiervon ausgenommen bleiben die Investmentgesellschaften mit festem Kapital, welche wie bis anhin wie Aktiengesellschaften besteuert werden und weiterhin von den bisherigen steuerlichen Vorteilen (z. B. Beteiligungsabzug, Holdingprivileg) profitieren können. Dadurch können die in der Vernehmlassung beanstandeten Steuerausfälle auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene im mehrstelligen Millionenbereich verhindert werden.