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Die Schweiz und Katar haben einander auf diplomatischem Weg benachrichtigt, dass sämtliche Bedingungen und gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten des DBA erfüllt sind. Dadurch ist das DBA in Kraft getreten. Die Bestimmungen des DBA finden bei Quellensteuern Anwendung auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2011 gezahlt oder gutgeschrieben werden. Für alle anderen Steuern gilt das DBA für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Dies gilt auch hinsichtlich des Informationsaustauschs.
Das DBA legt fest, dass Dividenden ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent im Quellenstaat mit maximal 5 Prozent besteuert werden dürfen. Dividendenzahlungen einer Gesellschaft an den Staat oder staatliche Institutionen und Pensionskassen dürfen im Quellenstaat nicht besteuert werden. Zinsen und Lizenzgebühren sind quellensteuerbefreit.
Das DBA mit Katar ist am 24. September 2009 in New York unterzeichnet und am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt worden. Die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt abgelaufen.