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Im Dezember 2006 verabschiedete die Bundesversammlung das PUBLICA-Gesetz. Damit war der Weg frei für eine Neuordnung der beruflichen Vorsorge beim Bund. Die wichtigste Änderung ist der Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat. Die Einzelheiten sind in einem Vorsorgereglement festgehalten. Das Vorsorgereglement ist Bestandteil des Anschlussvertrages für das Vorsorgewerk Bund, den der Bundesrat heute gutgeheissen hat. Weitere Elemente sind im Personalrecht enthalten; der Bundesrat hat ebenfalls heute eine Änderung der Bundespersonalverordnung beschlossen.
Die künftige Vorsorgeordnung umfasst drei Vorsorgepläne: den Standardplan, den Kaderplan 1 sowie den Kaderplan 2. Die Zuteilung zu einem der drei Vorsorgepläne hängt von der Funktion (Lohnklasse) einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ab. Die Pläne unterscheiden sich hauptsächlich in der Höhe der Sparbeiträge, welche in den Kaderplänen höher sind. Neben den obligatorischen Sparbeiträgen können die Versicherten freiwillige Beiträge einbezahlen, um so eine höhere Altersrente zu erzielen.
Die Altersleistung kann frühestens nach vollendetem 60. Altersjahr bezogen werden. Die Altersrenten werden in allen drei Vorsorgeplänen nach der gleichen Formel berechnet. Sie entsprechen dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Guthaben (Altersguthaben und freiwillige Sparbeiträge), multipliziert mit dem Umwandlungssatz, der für das jeweilige Pensionierungsalter massgebend ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist anstelle einer Rente ein Kapitalbezug möglich.
Neben den Beiträgen und den Altersleistungen regelt das Vorsorgereglement zahlreiche weitere Punkte, wie etwa Einkauf, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, Wohneigentumsförderung oder Austrittsleistungen.
Auf den 1. Juli 2008 werden rund 52'000 aktiv Versicherte des Vorsorgewerks Bund und anderer Vorsorgewerke, die PUBLICA angeschlossen sind, ins Beitragsprimat überführt. In den kommenden Monaten finden verschiedene Informations- und Beratungsmassnahmen statt. Sie richten sich in einer ersten Phase an die Angehörigen des Vorsorgewerks Bund. Priorität haben dabei diejenigen Personen, die sich aufgrund ihres Alters noch im Leistungsprimat freiwillig vorzeitig pensionieren könnten.
Die betroffenen Versicherten der übrigen Vorsorgewerke werden durch die Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit PUBLICA informiert.
Die Pensionskasse PUBLICA wird mit dem Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes zur Sammeleinrichtung. Einer Sammeleinrichtung können sich die Vorsorgewerke verschiedener Arbeitgeber anschliessen. Im Falle von PUBLICA sind dies beispielsweise die Bundesverwaltung, die ETH, das Institut für Geistiges Eigentum, Swissmedic und andere. Die einzelnen Vorsorgewerke sind organisatorisch und wirtschaftlich getrennt.
Zum Vorsorgewerk Bund gehören zum einen die zentralen Verwaltungseinheiten des Bundes (Bundeskanzlei, Departemente, Gruppen und Ämter), die eidgenössischen Gerichte sowie die Parlamentsdienste. Zum anderen sind auch die dezentralen Verwaltungseinheiten (z. B. Eidg. Alkoholverwaltung), die dem Bundespersonalgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse unterstellt sind, Teil dieses Vorsorgewerks. Das Vorsorgewerk Bund wird aus der Gesamtheit von Arbeitgeber, den aktiven und den pensionierten Mitarbeitenden gebildet.
Stellvertretend für die Gesamtheit der Beteiligten eines Vorsorgewerks handelt das paritätische Organ. Dieses setzt sich beim Vorsorgewerk Bund aus je sechs Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden zusammen. Das paritätische Organ wirkt unter anderem beim Abschluss und bei Änderungen des Anschlussvertrages mit. Es entscheidet, wie die Erträge des Vorsorgewerks verwendet werden, die nach Äufnung der reglementarischen Rückstellungen und Reserven verbleiben, und legt die Höhe der Anpassung der Renten an die Teuerung fest.