Eidgenössisches Finanzdepartement

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Unternehmenssteuerreform II: Gutachten zur Verfassungskonformität der Teilbesteuerung

Bern, 01.12.2006 - Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen zur Unternehmenssteuerreform II wurde die Frage aufgeworfen, ob die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung mittels Teilbesteuerung der Dividenden aus verfassungsrechtlichen Gründen zwangsläufig mit einer Besteuerung der Kapitalgewinne einhergehen muss. Gleichzeitig war zu untersuchen, welche Faktoren und Annahmen zu berücksichtigen sind, damit die Teilbesteuerung sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens bewegt. Um diese Fragen vertieft abzuklären, hat das Eidg. Finanzdepartement zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachten nehmen differenziert Stellung. Aus beiden Gutachten wird jedoch deutlich, dass die Verfassung bei einer Teilbesteuerung der Dividenden nicht zwingend eine Kapitalgewinnsteuer fordert. Aus Sicht des EFD ist die Teilbesteuerung der Dividenden ein wesentliches Element der Unternehmenssteuerreform II. Mit ihr kann die Attraktivität des Standorts Schweiz erhöht und die Finanzierungsneutralität verbessert werden. Beides schafft Wachstumsimpulse.

Die Unternehmenssteuerreform II soll die im Jahr 1997 eingeleitete Reform des Unternehmenssteuerrechts weiterführen. Internationale Vergleiche zeigen, dass die Steuerbelastung auf der Stufe Unternehmen beim Bund und bei den Kantonen insgesamt günstig ausfällt. Hingegen geht die steuerlichen Attraktivität verloren, wenn auch die Belastung des Anteilsinhabers selbst mit einbezogen wird. Vor diesem Hintergrund zielt die Unternehmenssteuerreform II erstens auf eine steuerliche Entlastung des Risikokapitals. Zweitens sieht die Reform gezielte Massnahmen für die KMU vor. Als drittes Element sollen mit der Reform Ärgernisse beseitigt werden. Die Unternehmenssteuerreform II soll zur Standortattraktivität der Schweiz beitragen. Für ein an natürlichen Ressourcen armes Land ist die steuerliche Konkurrenzfähigkeit von Wichtigkeit für Wachstum und Beschäftigung.

Teilbesteuerung zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

Zur Entlastung des Risikokapitals sieht die Unternehmenssteuerreform II als wesentliche Massnahme die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung vor. Eine wirtschaftliche Doppelbelastung tritt dort auf, wo der Gewinn einer Kapitalgesellschaft zuerst der Gewinnsteuer unterworfen und anschliessend, soweit als Dividende ausgeschüttet, auch beim Anteilsinhaber mit der Einkommensteuer erfasst wird. Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollte die Entlastung allen Anteilsinhabern zugute kommen. Dabei schlug der Bundesrat vor, die Dividenden zu 80% (Privatvermögen) bzw. zu 60% (Geschäftsvermögen) zu besteuern. Da im Geschäftsvermögen auch die Kapitalgewinne zum steuerbaren Substrat gehören, ist eine gegenüber dem Privatvermögen tiefere Teilbesteuerung sachgerecht. Demgegenüber entschieden die Eidg. Räte, die Entlastung primär jenen Investoren zu Gute kommen zu lassen, die sich unternehmerisch beteiligen. Daher sollen nur Anteilsinhaber entlastet werden, die mindestens 10% eines Unternehmens halten. Diese Haltung entspricht der Forderung der Kantone; verschiedene Kantone haben eine vergleichbare Regelung in ihren kantonalen Steuergesetzen bereits eingeführt oder beschlossen. Sodann haben die Eidg. Räte für die Teilbesteuerung tiefere Sätze beschlossen: Der Ständerat entschied sich für einen Teilbesteuerungssatz im Privatvermögen von 60% und im Geschäftsvermögen von 50% . Demgegenüber legte der Nationalrat sowohl im Privat- wie im Geschäftsvermögen einen Teilbesteuerungssatz von 50% fest.

Ergebnisse der Gutachten

Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen zum Teilbesteuerungssatz wurde namentlich die Frage aufgeworfen, ob die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung mittels Teilbesteuerung der Dividenden aus verfassungsrechtlichen Gründen zwangsläufig mit einer Besteuerung der Kapitalgewinne einhergehen muss. Um diese Frage vertieft abzuklären, hat das Eidg. Finanzdepartement zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Einerseits wurde das in der Bundesverwaltung für verfassungsrechtliche Abklärungen zuständige Bundesamt für Justiz (BJ) erneut angefragt. Das BJ hatte die Frage der Verfassungsmässigkeit der bundesrätlichen Variante (Entlastung aller Aktionäre, Teilbesteuerung von 80% im Privatvermögen bzw. zu 60% im Geschäftsvermögen) bereits im Rahmen der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II      bejaht. Um eine von der Bundesverwaltung unabhängige Zweitmeinung einzuholen, hat sich das Eidg. Finanzdepartement zusätzlich an die Wissenschaft gewandt. Das zweite Gutachten wurde von Prof. Etienne Grisel von der Universität Lausanne verfasst.

Das BJ äussert sich differenziert zur Frage der Verfassungsmässigkeit. Das BJ anerkennt, dass der Gesetzgeber innerhalb gegebener Bandbreiten eine gewisse Handlungsfreiheit bei der Festlegung der Teilbesteuerungssätze geniesst. Mit Blick auf die steuerliche Vielfalt der Schweiz und die zu berücksichtigenden Faktoren lasse sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben kein eindeutiges Teilbesteuerungsmass ableiten. Gemäss den Überlegungen des BJ wäre aber für Beteiligungen im Privatvermögen ein Teilbesteuerungsmass von 50 % auf ausgeschütteten Gewinnen ohne kompensatorische Massnahmen verfassungsrechtlich unzulässig.

Das Gutachten von Prof. Grisel kommt zum Ergebnis, dass weder ein Teilbesteuerungssatz von 50 % noch ein Teilbesteuerungssatz von 60 % aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Problem darstelle. Im Weiteren sei die Kompensation durch eine Kapitalgewinnsteuer nicht angezeigt. Aus Sicht von Prof. Grisel handelt es sich bei der Frage der zulässigen Höhe des Teilbesteuerungssatzes um eine politisch zu entscheidende Frage.

Beide Gutachten sind der Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK des Ständerats unterbreitet worden. Sie sind integral auf der EFD-Website verfügbar.

Die Unternehmenssteuerreform II ist in der Wintersession im Ständerat zur weiteren Behandlung traktandiert. Neben der Teilbesteuerung der Dividenden bestehen zwischen National- und Ständerat unterschiedliche Auffassungen über den Quasi-Wertschriftenhandel, den Schuldzinsabzug und über die Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Politische und ökonomische Überlegungen des EFD zur Teilbesteuerung

International ist ein Trend zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Unternehmensgewinne auszumachen. Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, USA, Finnland, Frankreich und Norwegen mildern die wirtschaftliche Doppelbelastung zum Teil markant. Griechenland, Estland, Lettland und die Slowakei sehen sogar ein Dividendenfreistellungsverfahren vor. Um steuerlich international attraktiv zu bleiben, haben die Kantone reagiert. Bereits mehr als die Hälfte der Kantone sehen die Einführung einer Teilbesteuerung der Dividenden vor[1]. Der Bund beschreitet mit der Unternehmenssteuerreform II daher einen bewährten Weg.

Das schweizerische Steuersystem ist sodann mit Blick auf die verschiedenen Finanzierungsformen nicht neutral. Die steuerlich attraktivste Finanzierungsform ist die Selbstfinanzierung: Ein Unternehmen finanziert sein Wachstum selbst. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist dagegen das Bereitstellen von Risikokapital (Aktienkapital) die steuerlich ungünstigste Finanzierungsform. Firmen, die sich über Eigenkapital von aussen finanzieren müssen, werden damit steuerlich diskriminiert im Vergleich zu jenen Firmen, die sich selbst oder über Kredite fremd finanzieren können. Dies ist gerade mit Blick auf junge, wachstumsstarke Unternehmen ungünstig. Die steuerlich attraktivste Finanzierungsform der Selbstfinanzierung steht jungen Firmen oft nicht zur Verfügung. Gleichzeitig sind die Konditionen zur Fremdfinanzierung der Investitionen in der Regel ebenfalls unattraktiv oder gar nicht gegeben. Damit erschweren heute steuerliche Hindernisse das Entstehen neuer, innovativer Firmen. Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung verbessert somit die Finanzierungsneutralität des schweizerischen Steuersystems: Die Entlastung des Eigenkapitals vermindert die Unterschiede in der steuerlichen Belastung der verschiedenen Finanzierungsformen. Dadurch kann die Unternehmenssteuerreform II einen Beitrag zur Schaffung von Risikokapital leisten.

Die in der Unternehmenssteuerreform II vorgesehene Teilbesteuerung zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung trägt aus Sicht des EFD zur Erreichung der Ziele der Reform bei. Mit ihr kann die Attraktivität des Standorts Schweiz erhöht und die Finanzierungsneutralität verbessert werden.

Mit Blick auf eine Kapitalgewinnsteuer hält das EFD fest, dass Volk und Stände im Jahr 2001 die Volksinitiative ,Für eine Kapitalgewinnsteuer" mit 66% und allen Ständen abgelehnt haben.

[1] Die Kantone AI, GR, LU, NW, OW und SH kennen eine Entlastung der Dividende von 50%. AG, AR, BE, SO, GL, SG, SZ, TG, UR und ZG sehen die Einführung einer Teilbesteuerung auf den 1.1.2007 vor. Die Bandbreite der Teilbesteuerungssätze variiert von 20 % (GL) bis 70 % (ZG). Alle Kantone kennen eine Mindestbeteiligungsquote von 5 % bis 20%.

Adresse für Rückfragen:

Elisabeth Meyerhans Sarasin, Leiterin Kommunikation EFD, Tel. 031 322 63 01

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