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Personen, die Steuern hinterzogen haben oder hinterzogenes Vermögen geerbt haben, sollen sich künftig leichter zu einer Offenlegung der Verhältnisse gegenüber den Steuerbehörden entschliessen. Ihnen wird ein finanziell günstiger Weg in die steuerliche Legalität offeriert.
Nach der geltenden Regelung kann bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer inklusive Verzugszins für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Neu soll sie mitsamt Verzugszins nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert werden. Die Erben kommen nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars) und die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.
Die Selbstanzeige ist als als Manifestation von Reue durch die Steuerhinterziehenden zu betrachten und soll ohne Straffolge bleiben. Diese so genannte straflose Selbstanzeige soll nach dem Willen des Bundesrates einmal im Leben möglich sein. Einzig die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins würden für höchstens zehn Jahre erhoben. Bei jeder weiteren Anzeige würde die Busse wie bis anhin ein Fünftel der hinterzogenen Steuer betragen und die Nachsteuer inklusive Verzugszins erhoben. Die Möglichkeit zu einer straflosen Selbstanzeige besteht für natürliche und juristische Personen. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Privilegierung bei einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt. Der Mechanismus der straflosen Anzeige wird zudem auf Teilnehmende einer Steuerhinterziehung ausgedehnt: Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende sollen künftig unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen können.
Der Geltungsbereich erstreckt sich bei beiden Massnahmen auf die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen eventuell nicht entrichteten Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern oder AHV/IV-Beiträge bleiben einschliesslich Verzugszins geschuldet.
Zu den konkreten finanziellen Auswirkungen der Vorlage können keine Angaben gemacht werden, da naturgemäss keine verlässlichen Daten zum hinterzogenen Einkommen und Vermögen in der Schweiz vorliegen.
Für den Bund und die Kantone haben die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen keine signifikanten personellen Auswirkungen. Bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung wird der Mehraufwand (zusätzliche Nachsteuerverfahren) durch den Minderaufwand (Vereinfachung des Verfahrens) kompensiert. Bei der straflosen Selbstanzeige dürfte zu Beginn ein Mehraufwand entstehen. Da die Straffreiheit jedoch auf ein einziges Mal begrenzt ist, wird die Zahl der Anzeigen sukzessive abnehmen.