Beginn Inhaltsbereich
In der Verordnung wird auf ein Zulassungsverfahren für elektronische Datenverarbeitungsanlagen verzichtet. Das beseitigt eine unnötige bürokratische Hürde - sowohl für die Abgabepflichtigen wie auch für die Eidg. Steuerverwaltung ESTV.
Auch im Bereich des Mitversicherungsgeschäfts wird die Verordnung mit der heutigen Entwicklung in Einklang gebracht. Die federführende Versicherungsgesellschaft liefert die gesamte Abgabe auf Versicherungsprämien ab. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass alle beteiligten Mitversicherer mit der ESTV abrechnen müssen. Dies führt nicht nur bei den Versicherungsgesellschaften, sondern auch bei der Verwaltung zu Vereinfachungen. Beispielsweise kann die ESTV notwendige Nachforderungen zentral beim Federführer in Rechnung stellen.